Die folgenden Regeln gelten für die Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10). Für die Oberstufe gelten eigene Regeln, siehe Entschuldigungsverfahren in der Oberstufe.
Krankmeldung
Kann Ihr Kind wegen einer Erkrankung nicht zur Schule kommen, gilt:
1. Klassenleitung in jedem Fall benachrichtigen
- Benachrichtigen Sie die Klassenleitung spätestens im Laufe des ersten Fehltages per E-Mail.
- Die dienstliche E-Mail-Adresse lautet nachname@woeste.org (Nachname der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers). Umlaute werden dabei durch Doppelvokale ersetzt (ä → ae, ö → oe, ü → ue), „ß“ durch „ss“.
- Die Namen aller Lehrkräfte finden Sie im Elternbereich in der Liste des Kollegiums.
- Die Klassenleitung bestätigt oder kommentiert den Eingang Ihrer Nachricht in der Regel nicht.
2. Sekretariat nur im Ausnahmefall benachrichtigen
Das Sekretariat informieren Sie bitte nur dann, wenn die Klasse am ersten Fehltag eine besondere Aktion durchführt (zum Beispiel Exkursion, Ausflug oder Klassenfahrt), deren Beginn von der Anwesenheit aller abhängt.
Online-Krankmeldung
Alternativ können Sie Ihr Kind über das folgende Formular krankmelden:
Klassen- und Kursarbeiten
- Klassen- und Kursarbeiten haben Vorrang vor anderen Terminen, zum Beispiel Arztbesuchen. Ausgenommen sind Notfälle.
- Wer regelmäßig an Klassenarbeitsterminen fehlt, muss unter Umständen künftig ein ärztliches Attest vorlegen (Attestpflicht).
- Beurlaubungen an solchen Tagen sind nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorherigem Antrag der Erziehungsberechtigten möglich.
Informationen zum Nachschreiben versäumter Arbeiten finden Sie unter Leistung und Versetzung.
Beurlaubung
Liegen triftige Gründe vor, kann eine Schülerin oder ein Schüler vom Schulbesuch beurlaubt werden. Rechtsgrundlage ist der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen“ vom 29.05.2015 (BASS 12-52 Nr. 1).
Wer entscheidet?
- Über eine Beurlaubung an bis zu zwei einzelnen Tagen im Schulhalbjahr entscheidet die Klassen- oder Stufenleitung.
- In allen übrigen Fällen entscheidet der Schulleiter.
Auszüge aus dem Erlass
5.1 Die Befreiungs- und Beurlaubungsanträge sind von den Eltern so frühzeitig schriftlich über die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer an die Schulleitung zu stellen, dass eine rechtzeitige Entscheidung möglich ist.
[…]
5.4 Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.
Den vollständigen Erlass können Sie hier herunterladen: Erlass „Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen“ (PDF)
Beurlaubung beantragen
Stellen Sie den Antrag bitte rechtzeitig vor dem gewünschten Termin: