Teilnahme am Religionsunterricht

Abmeldung vom Religionsunterricht in der Sekundarstufe I: rechtliche Grundlagen, Ersatzfach Praktische Philosophie und Formular.

Schülerinnen und Schüler können vom Religionsunterricht befreit werden. Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt, besucht stattdessen das Fach Praktische Philosophie. Hier finden Sie die Regeln für die Sekundarstufe I.

Was das Schulgesetz bestimmt

  1. Von der Teilnahme am Religionsunterricht ist eine Schülerin oder ein Schüler befreit, wenn die Eltern eine entsprechende Erklärung abgeben. Ist die Schülerin oder der Schüler religionsmündig, kann sie oder er diese Erklärung selbst abgeben. Religionsmündig ist man mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Die Erklärung ist der Schulleitung schriftlich zu übermitteln (Formular). Die Schule informiert die Eltern über die daraufhin vorgenommene Befreiung. (§ 31 Abs. 6 SchulG)
  2. Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt, nimmt am Fach Praktische Philosophie teil, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. In der gymnasialen Oberstufe muss nach einer Befreiung vom Religionsunterricht das Fach Philosophie belegt werden. (§ 32 SchulG)

Weitere Bestimmungen der Schulordnung (BASS 12-05 Nr. 1)

  1. Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden; sie ist also jederzeit möglich. (Abs. 6.2)
  2. Mit der Abmeldung vom Religionsunterricht während des Schuljahres vor der Versetzungskonferenz entfällt die Versetzungswirksamkeit der Note in Religion.
  3. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichts. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird eine Note erteilt. Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen die Wiederanmeldung auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken. (Abs. 6.2)

Ergänzende Erläuterungen

Zur Abmeldeerklärung

  • Die Erklärung muss Name, Klasse, Datum und Unterschrift der Schülerin bzw. des Schülers (oder der Eltern) enthalten. Befragungen durch Fachlehrkräfte oder Schulleitung sind nicht zulässig; es dürfen keine weiteren Erklärungen oder Begründungen gefordert werden.
  • Hat sich eine religionsmündige Schülerin oder ein religionsmündiger Schüler selbst abgemeldet, werden die Eltern trotzdem informiert. Sie können die Entscheidung nicht aufheben.

Zum Zeitpunkt der Abmeldung

  • Die Schule hat keinen Entscheidungsspielraum und kann die Abmeldung insbesondere nicht nur zu bestimmten Zeiträumen zulassen.

Zur Note in Religionslehre

  • Wird eine Schülerin oder ein Schüler vor der Versetzungskonferenz vom Religionsunterricht abgemeldet, ist die Note in Religionslehre nicht versetzungswirksam.
  • Erfolgt die Abmeldung z. B. einen Tag vor der Konferenz, wird zwar eine Note erteilt und ins Zeugnis aufgenommen (mit einem Zusatz über die Dauer der Teilnahme). Sie ist dann aber nicht mehr versetzungswirksam.
  • In ein Abgangs- oder Abschlusszeugnis darf keine Note in Religionslehre aufgenommen werden, wenn die religionsmündige Schülerin bzw. der religionsmündige Schüler oder die Erziehungsberechtigten dies verlangen.

Quellenhinweis: „Vorschriften zum Schulrecht Nordrhein-Westfalen“, Dr. C. Jülich, W. van den Hövel, Köln 2009.